VSRW-Verlag

GmbH-Steuerpraxis
Urteile (Steuerrecht)
Datum: 01.02.2025
Ausgabe: 2/2025
Seite: 54

Dienstwagen, Privatnutzung

Welche Aufwendungen des Arbeitnehmers mindern seinen geldwerten Vorteil?

BFH, Urteil vom 18.6.2024, Az. VIII R 32/20

Der Fall:

Der Kläger erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung um selbst getragene Kosten zu mindern sei. Das Finanzamt (FA) lehnte dies ab und berücksichtigte nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasste das FA an den Kläger gezahlte Zinsen zur Einkommensteuer 2008 als Einnahmen. Die Zinsen beruhten auf der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung. Der Sparer-Pauschbetrag wurde nicht berücksichtigt, da dieser bereits durch einen Freistellungsauftrag ausgeschöpft war.

Der Kläger erhob Einspruch und machte weitere Werbungskosten geltend, darunter die Kosten für einen Business-Dreiteiler und Prozesskosten. Das FA berücksichtigte jedoch nicht alle geltend gemachten Aufwendungen. Daraufhin erhob der Steuerpflichtige Klage, die vom Finanzgericht (FG) abgewiesen wurde. Nach seiner Entscheidung können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst werden.

Das Urteil:

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision zurück.

Das FG hat zutreffend entschieden, dass die vom Kläger getragenen Kosten nicht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit mindern. Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass der Kläger keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in einem Umfang getragen hat, die zu einem Abzug oberhalb des bereits gewährten Arbeitnehmer-Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) führen.

Ferner sind Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge gemäß § 236 Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge, die richtigerweise zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugerechnet wurden.

Konsequenzen:

Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) kann der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung nicht um vom Arbeitnehmer getragene Einzelkosten gemindert werden, wenn diese Kosten bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil eines eigenen geldwerten Vorteils neben der Fahrzeugüberlassung und nicht von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst wären. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger und Revisionskläger danach keinen Erfolg mit dem Begehren, den nach der 1%-Methode ermittelten Vorteil der Überlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten um Maut-, Fähr- und Parkkosten zu mindern, die ihm auf privaten Fahrten entstanden waren. Ebenso wenig konnte er die AfA (Absetzung für Abnutzung) für einen privat genutzten Fahrradträger für sein Dienstfahrzeug vom geldwerten Vorteil abziehen.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen hat der VIII. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Prozesszinsen (§ 236 Abgabenordnung) steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.